Ein Gerüst löst im Aargau selten ein eigenes Baugesuch aus. Sobald es aber auf Trottoir, Strasse oder Parkfeld ragt, braucht es eine Bewilligung. Die Benutzung öffentlicher Strassen ist nach § 103 f. BauG bewilligungs- und gebührenpflichtig. Die Erlaubnis erteilt nach § 104 Abs. 2 BauG für Gemeindestrassen der Gemeinderat, für Kantonsstrassen das Departement Bau, Verkehr und Umwelt.
Zuständig ist dort die Abteilung für Baubewilligungen im Departement Bau, Verkehr und Umwelt an der Entfelderstrasse 22 in Aarau. Verändert das Gerüst die Verkehrsführung, kommt ein Signalisationskonzept dazu.
Die Benützungsgebühr bemisst sich nach beanspruchter Fläche und Standdauer. Bei langer Standzeit summiert sie sich spürbar. Deshalb steht sie beziffert in der Offerte – und nicht als Überraschung auf der Schlussrechnung. Was sonst noch bewilligungspflichtig wird, erklärt die Übersicht der häufigen Fragen.