Ein temporäres Gerüst löst in der Regel kein eigenes
Baubewilligungsverfahren aus. Paragraf 49 der kantonalen
Bauverordnung listet die baubewilligungsfreien Anlagen. In
Schutzzonen dürfen Gemeinden die Pflicht erweitern.
Bewilligungspflichtig wird es über zwei Wege. Erstens über
öffentlichen Grund: Steht das Gerüst auf Gasse oder Trottoir,
entscheidet die Stadt. Über einem Trottoir verlangt sie praktisch
immer einen geschützten Durchgang mit Schutzdach und Beleuchtung.
Zweitens über den Schutzstatus. Bauliche Massnahmen an kantonalen
Schutzobjekten und Vorhaben in deren Umgebungsschutzbereich
brauchen die Zustimmung der Kantonalen Denkmalpflege nach
Paragraf 32 Kulturgesetz. Dazu führt die Stadt ein kommunales
Bauinventar.
Führt eine Kantonsstrasse am Gebäude vorbei, erteilt das Departement
Bau, Verkehr und Umwelt die Erlaubnis nach Paragraf 104 Absatz 2
BauG. Gebührenpflichtig ist die Strassenbenutzung nach
Paragraf 103 f. BauG. Bei veränderter Verkehrsführung kommt ein
Signalisationskonzept dazu. Die Angaben fürs Gesuch – Fläche,
Standzeit, Lage – liefert das Team der Bauherrschaft zu.