Ratgeber

Wer zahlt das Gerüst – Eigentümer, Mieter oder Stockwerkeigentümer?

Das Gerüst zahlt in der Regel, wer baut: der Eigentümer oder Bauherr. Es gehört zu den Baukosten einer Sanierung. Mieter tragen es nicht direkt, Stockwerkeigentümer teilen es nach Wertquoten.

Im Detail hängt die Antwort vom Verhältnis ab – Mietrecht, Stockwerkeigentum oder Schadenfall. Dieser Ratgeber ordnet die Fälle für Bauprojekte im Kanton Aargau – samt kantonalem Förderprogramm Energie.

Grundregel: Wer baut, zahlt das Gerüst

Das Gerüst ist Teil der Baukosten. Wer die Arbeiten an seiner Liegenschaft in Auftrag gibt, trägt die Kosten – also der Eigentümer oder Bauherr. Bei einer Fassadensanierung in der Badener Altstadt oder einer Dacherneuerung in Suhr steht das Gerüst auf der Baukostenrechnung des Hauseigentümers.

Diese Frage stellen im Aargau überdurchschnittlich viele Privatpersonen. Von 156'246 Gebäuden mit Wohnnutzung sind 103'150 Einfamilienhäuser. Im Jahr 2024 entstanden nur 908 neue Wohngebäude – der Kanton saniert seinen Bestand, statt neu zu bauen. Bei einer Sanierung am eigenen Haus entscheidet die Eigentümerschaft meist selbst, ohne Bauleitung im Rücken.

Das Gerüst erscheint in der Offerte als eigene Position, getrennt von Maurer, Maler oder Spengler. So sehen Bauherren genau, was Montage, Miete und Abbau kosten. Wie sich der Preis zusammensetzt, zeigt die Übersicht dazu, was ein Gerüst kostet.

Beim Neubau gilt dasselbe: Das Gerüst steckt im Baukostenbudget und läuft meist über den Baukredit. Hier gibt es weder Mieter noch Stockwerkeigentümer, die mitreden – der Bauherr trägt alles. Erst mit dem Bezug entsteht ein Mietverhältnis oder Stockwerkeigentum.

Die Frage wird erst dann heikel, wenn mehrere Parteien beteiligt sind: ein Mieter im Haus, eine Stockwerkeigentümergemeinschaft oder ein Schadenereignis. Die nächsten Abschnitte gehen die Fälle durch.

Zahlt der Mieter für das Gerüst mit?

Nein, nicht direkt. Instandhaltung und Sanierung sind Sache des Vermieters. Die Kosten für ein Gerüst an einer Miet-Liegenschaft trägt der Eigentümer, nicht der Mieter. Laufender Unterhalt gehört auch nicht in die Nebenkosten – dort erscheinen nur vereinbarte Betriebs- und Verbrauchskosten.

Anders liegt der Fall bei wertvermehrenden Investitionen. Erneuert der Eigentümer die Fassade energetisch, darf er einen Teil davon über eine Mietzinserhöhung weitergeben. Das ist eine gestaffelte Erhöhung über Jahre, keine einmalige Gerüstrechnung an den Mieter. Details zur Abgrenzung erläutert der Mieterinnen- und Mieterverband, die Eigentümersicht der Hauseigentümerverband Schweiz.

Ein Beispiel: An einem Mehrfamilienhaus in Wettingen wird die Fassade neu gedämmt. Das Gerüst und die Dämmung zahlt der Eigentümer aus der Baukasse. Über die Nebenkostenabrechnung taucht davon nichts auf. Sinkt später der Heizbedarf, kann ein Teil der Investition über den Mietzins verrechnet werden – transparent und mit Vorlauf angekündigt.

Kurz gesagt: Der Mieter zahlt das Gerüst nie als Position auf einer Rechnung. Er spürt eine wertvermehrende Sanierung höchstens später über einen höheren Mietzins.

Wer zahlt bei Stockwerkeigentum?

Die Fassade und das Dach sind gemeinschaftliche Teile. Ein Gerüst dafür zahlt die Stockwerkeigentümergemeinschaft gemeinsam – aufgeteilt nach Wertquoten. So regelt es das Zivilgesetzbuch für gemeinschaftliche Kosten. In den dichten Nachkriegs-Wohnblöcken von Wettingen, Neuenhof und Obersiggenthal läuft das meist über den Erneuerungsfonds.

Vor der Sanierung braucht es einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung. Steht das Gerüst nur für die Arbeit an einer einzelnen Wohnung – etwa einem privaten Balkon –, trägt die Kosten der betroffene Eigentümer allein. Massgebend ist, ob ein gemeinschaftlicher oder ein privater Bauteil betroffen ist.

Das Reglement der Gemeinschaft kann Details abweichend regeln. Ein Blick hinein lohnt sich, bevor die Offerte für das Gerüst eingeholt wird.

Beispiel: Wer zahlt was an einem Mehrfamilienhaus?

Ein Rechenbeispiel macht die Aufteilung greifbar. Angenommen, eine Stockwerkeigentümergemeinschaft in Suhr saniert die Fassade ihres Vierfamilienhauses. Das Fassadengerüst kostet rund CHF 6'000. Die Fassade ist ein gemeinschaftlicher Teil, also teilen die vier Parteien die Kosten nach Wertquoten.

Bei vier gleich grossen Wohnungen zahlt jede Partei rund CHF 1'500. Lässt ein Eigentümer im selben Zug seinen privaten Balkon abdichten, kommt für diesen Zusatz nur er auf. Das Gerüst steht ohnehin – der Mehraufwand für die Balkonseite wird ihm separat verrechnet.

Genau deshalb lohnt eine Offerte mit einzeln aufgeschlüsselten Positionen. Gemeinschaftsanteil und Privatanteil bleiben sauber getrennt. Das erspart der Versammlung spätere Diskussionen über die Abrechnung.

Wann zahlt die Gebäudeversicherung?

Nur im Schadenfall. Deckt ein Sturm das Dach ab oder beschädigt ein Brand die Fassade, gehört das Gerüst zur Schadenbehebung. Im Kanton Aargau läuft das über die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV), die alle Gebäude im Kanton gegen Feuer- und Elementarschäden versichert.

Bei einer geplanten Sanierung zahlt keine Versicherung. Werterhaltung und Modernisierung sind Sache des Eigentümers. Wichtig ist die Abgrenzung: Ein abgedecktes Dach nach Sturm ist ein Schadenfall, eine altersbedingte Dacherneuerung nicht. Für dringende Fälle nach einem Unwetter gibt es die Express-Gerüstmontage innert 24–72 Stunden.

Senkt das kantonale Förderprogramm die Gerüstrechnung?

Nur indirekt. Der Kanton fördert die Wärmedämmung von Fassade, Dach und Boden, den Fensterersatz und den Ersatz fossiler Heizungen. Das Gerüst ist keine geförderte Massnahme, sondern eine Position in den Baukosten. Bezahlt wird es weiterhin von der Bauherrschaft.

Entscheidend ist die Reihenfolge, und hier verlieren Eigentümer am häufigsten Geld: Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht sein. Wer zuerst einrüstet und dämmt, hat den Beitrag verspielt. Ab einem Förderbeitrag von CHF 10'000 kommt eine GEAK-Plus-Beratung als Pflicht dazu. Seit dem 1. Mai 2026 gilt ein neues Förderprogramm Energie.

Die praktikable Abfolge lautet deshalb: Gesuch einreichen, Zusicherung abwarten, dann Gerüst und Dämmung terminieren, zum Schluss abrechnen. Wer die Offerte für das Fassadengerüst früh einholt, kann sie dem Gesuch als Kostennachweis beilegen.

Kurz gesagt: Der Förderbeitrag senkt die Gesamtrechnung der Sanierung, nicht den Gerüstpreis. Er fällt aber ganz weg, wenn das Gerüst vor der Zusicherung steht.

Handwerker, Generalunternehmer oder Gerüstbauer – wer bestellt, zahlt

Wer das Gerüst bestellt, bekommt die Rechnung. Bei einem Gesamtauftrag bündelt oft ein Generalunternehmer alle Gewerke, das Gerüst inklusive. Bei Einzelaufträgen bestellt entweder der Bauherr direkt oder der leitende Handwerker das Gerüst und verrechnet es weiter.

Wichtig ist die Trennung von Bezahlung und Haftung. Für die Standsicherheit des Gerüsts haftet immer der Gerüstersteller. Er baut nach SN EN 12810/12811, kontrolliert das Gerüst und übergibt ein Abnahmeprotokoll an die Bauleitung. Wer bezahlt, ändert daran nichts. Mehr dazu auf der Seite zum Fassadengerüst für die Sanierung.

Damit die Verantwortung klar bleibt, empfiehlt sich ein direkter Auftrag an den Gerüstbauer mit einer eigenen Position. So weiss jede Partei, wer das Gerüst gestellt, geprüft und freigegeben hat.

Was, wenn das Gerüst auf Nachbargrund steht?

In den Altstädten von Aarau, Baden, Bremgarten AG oder Zofingen stehen viele Häuser ohne Vorplatz direkt an der Gasse. Muss das Gerüst über die Grenze ragen, greift das Hammerschlags- und Leiterrecht. Der Nachbar muss den vorübergehenden Zugang dulden – gegen Voranzeige und Schadloshaltung.

Die Kosten und eine allfällige Entschädigung trägt, wer baut. Beschädigt der Aufbau etwas an der Nachbarliegenschaft, haftet der Bauherr dafür. Das kantonale Einführungsrecht zum ZGB regelt die Voranzeige; eine frühe Absprache mit dem Nachbarn verhindert Verzögerungen beim Aufbau.

Anders liegt der Fall bei öffentlichem Grund. Die Benutzung öffentlicher Strassen ist nach § 103 f. BauG bewilligungs- und gebührenpflichtig. Die Erlaubnis erteilt nach § 104 Abs. 2 BauG für Gemeindestrassen der Gemeinderat, für Kantonsstrassen das Departement Bau, Verkehr und Umwelt. Über einem Trottoir verlangen die Gemeinden praktisch immer einen geschützten Fussgängerdurchgang mit Schutzdach.

Ein temporäres Gerüst ist dagegen selten ein eigenes Baubewilligungsverfahren. Bewilligungspflichtig wird es über zwei Wege: über den öffentlichen Grund und über den Schutzstatus des Gebäudes. Gebühr und Vorlaufzeit gehören in die Offerte – wie das im Gerüstbauservice von Montage bis Abbau abläuft, steht dort im Detail.

So planen Bauherren die Gerüstkosten

Wer das Gerüst zahlt, will es effizient nutzen. Ein Fassadengerüst kostet rund CHF 11–30 pro m² Gerüstfläche, inklusive Montage und der ersten 4 Wochen Miete. Dämmung, Fensterersatz, Spenglerarbeiten und PV-Montage lassen sich in dieselbe Einrüstung legen – das spart einen zweiten Auf- und Abbau.

Vor dem Auftrag lohnt eine verbindliche Offerte mit einzeln aufgeschlüsselten Positionen. So ist von Beginn klar, welcher Betrag auf wen entfällt – besonders bei Stockwerkeigentum mit mehreren Kostenträgern. Eine Festpreis-Offerte für Ihr Projekt im Kanton Aargau folgt innert 48h.

Wer die Kostenträger früh kennt, vermeidet Streit über die Rechnung. Bei einer Gemeinschaft empfiehlt sich der Beschluss vor der Bestellung, bei Mietobjekten die Ankündigung an die Mieter. Das Team stellt die Offerte so zusammen, dass sich Gemeinschafts-, Privat- und allfällige Mieteranteile klar zuordnen lassen.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Massgebend sind Ihr Mietvertrag, das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft und der Einzelfall. Bei Streitfragen hilft eine juristische Fachstelle weiter.

Häufige Fragen

Wer zahlt das Gerüst – kurz beantwortet

Wer zahlt das Gerüst bei einer Fassadensanierung?

Das Gerüst zahlt der Eigentümer oder Bauherr. Es zählt zu den Baukosten der Sanierung. Ein Mieter trägt es nicht direkt, eine Stockwerkeigentümergemeinschaft teilt es nach Wertquoten.

Kann der Vermieter die Gerüstkosten auf die Miete umlegen?

Laufender Unterhalt gehört nicht in die Nebenkosten. Eine wertvermehrende Sanierung darf der Vermieter über eine Mietzinserhöhung anteilig und über Jahre verteilt weitergeben, nicht als einmalige Rechnung.

Zahlt die Gebäudeversicherung das Gerüst?

Nur im versicherten Schadenfall wie Sturm oder Feuer. Im Kanton Aargau läuft das über die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV), die alle Gebäude im Kanton gegen Feuer- und Elementarschäden versichert. Für eine geplante Sanierung zahlt sie nicht.

Übernimmt das kantonale Förderprogramm die Gerüstkosten?

Gefördert wird die Dämmung, nicht das Gerüst als eigene Position. Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht sein, sonst entfällt der Beitrag. Ab einem Förderbeitrag von CHF 10'000 ist eine GEAK-Plus-Beratung Pflicht.

Wer haftet für die Sicherheit des Gerüsts?

Für die Standsicherheit haftet der Gerüstersteller. Er baut nach SN EN 12810/12811 und übergibt ein Abnahmeprotokoll. Wer das Gerüst bezahlt, ändert an dieser Haftung nichts.

Weitere Antworten rund um Kosten, Ablauf und Normen gibt die Übersicht der häufigen Fragen zum Gerüstbau.

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